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2. „Entwurf Friedberg“

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Bundeskanzler Bismarck schlug den gleichen Weg ein wie ein Jahr zuvor für das materielle Strafrecht, indem er den preußischen Justizminister Adolph Leonhardt (1815–1880) ersuchte, „die Ausarbeitung des Entwurfs auch zu diesem Gesetze gefälligst veranlassen zu wollen“[77]. Leonhardt betraute mit den Arbeiten abermals den bewährten und belastbaren Geheimen Oberjustizrat Heinrich v. Friedberg (1813–1895), dem er als „Hilfsarbeiter“ den Appellationsgerichtsrat Ewald Löwe (1837–1896), den späteren Begründer des führenden Kommentars zur RStPO, sowie zwei weitere Praktiker zur Seite stellte.[78] Während für die Vereinheitlichung des materiellen Rechts auf das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten (1851) zurückgegriffen werden konnte, stand Friedberg für das Strafverfahrensrecht vor einer ungleich komplexeren Aufgabe. Angesichts der eingangs aufgezeigten partikularrechtlichen und innerpreußischen Rechtszersplitterung konnte den Arbeiten keine der vorhandenen Verfahrensordnungen zugrunde gelegt werden. Hinzu kam, dass grundlegende prozessuale und gerichtsorganisatorische Fragen im Zentrum erbitterter rechtspolitischer Kontroversen standen (z.B. Schwurgerichte, Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft, Berufung). Trotz der schwierigen Ausgangssituation gelang es Friedberg und seinen Mitarbeitern schon im November 1870, den ersten Entwurf einer nationalen Strafprozessordnung vorzulegen.

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