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II. Vorverfahren

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Die Kritik liberaler Prozessualisten entzündete sich an der Ausgestaltung des Vorverfahrens, in der v. Gneist „die alte Inquisition auf unveränderter, unhaltbarer Grundlage“ wiederzuerkennen glaubte.[36] Nicht allein der mittelbare Geständniszwang war den Reformern suspekt,[37] auch die konsequente Umsetzung der neuen Verfahrensprinzipien schien gefährdet. So unterlaufe das inquisitorische Vorverfahren die proklamierte Mündlichkeit der Hauptverhandlung, weil der Vorsitzende Kenntnis der Untersuchungsakten erhalte.[38] Der Akteninhalt werde gewissermaßen aus den Angeklagten und Zeugen „herausexaminiert“.[39] Das Verhör des Präsidenten werde, so Mittermaier, zu einer „Suggestion der in der Voruntersuchung gegebenen Antworten“[40]. Als Remedur forderten manche Autoren, das Vorverfahren kontradiktorisch, öffentlich und mündlich auszugestalten.[41] Schreckte man vor einem derartigen Traditionsbruch zurück, zielten die Forderungen auf eine Stärkung der Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren.[42] Ergänzend plädierten manche für die ausdrückliche Normierung eines Schweigerechts.[43] Nicht auf der Reformagenda stand hingegen die Aufnahme von Belehrungspflichten. Vereinzelte Rufe, wonach dem Angeklagten zumindest in der Hauptverhandlung zu eröffnen sei, dass er „zu einer Beantwortung an ihn gerichteter Fragen nicht verpflichtet (sei)“, verhallten ungehört.[44]

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