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c) Rechtsstellung des Verletzten

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Das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 20. Dezember 1999[131] nimmt die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs in § 153a StPO auf und fügt §§ 155a, 155b StPO ein.

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Das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004[132] enthält eine Fülle von Nachbesserungen, Erweiterungen und Präzisierungen und will das Adhäsionsverfahren attraktiver gestalten u.a. durch die Möglichkeit eines Vergleichs (§ 405 StPO). Vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht können statt der Aufnahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen nun auch Tonbandaufzeichnungen gemacht werden (§ 273 Abs. 2 S. 2 bis 4 StPO n.F.), die im Berufungsverfahren abgespielt werden dürfen (§ 323 Abs. 2 StPO), um Opferzeugen eine zweimalige gerichtliche Vernehmung zu ersparen.

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Die Erweiterung des § 154c StPO durch das 37. StrÄndG vom 11. Februar 2005[133] soll die Anzeigebereitschaft des Opfers einer Nötigung oder Erpressung fördern.

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