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2. Ermittlungsbefugnisse
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Mit Gesetz vom 10. Dezember 2015[176] wird die Vorratsdatenspeicherung in beschränktem Umfang wiedereingeführt (§§ 100g, 101a, 101b StPO n.F., 113a, 113b TKG n.F.). Erst in der Ausschussberatung[177] des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens und folglich ohne vorbereitende rechtspolitische Diskussion wurden 2017 zwei weitere Eingriffsbefugnisse in die StPO aufgenommen, die der Anpassung an moderne Kommunikationstechnik dienen, nämlich die sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), die auf Kommunikationsinhalte vor ihrer Verschlüsselung zugreift (§ 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, neue Absätze 4 bis 6 StPO), und die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), für die es ebenfalls einer eigenen Eingriffsgrundlage in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme[178] bedurfte.
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Die Streichung des Richtervorbehalts in § 81a StPO bei Straßenverkehrsdelikten war zunächst in einem eigenen Gesetzentwurf vorgesehen[179] und wurde dann im Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens durch Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 81a Abs. 2 StPO beschränkt auf Verkehrsdelikte realisiert. Zudem wurden die §§ 81e, 81h StPO angepasst, um „Beinahetreffer“ bei DNA-Reihenuntersuchungen verwerten zu können.