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4. Internationales

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Die Ratifikation des Rom-Status des Internationalen Strafgerichtshofs[134] und die Schaffung des Völkerstrafgesetzbuchs[135] erforderten einige Anpassungen, namentlich die Einschränkung der Immunitätsvorschriften im neuen § 21 GVG. Zuständig für die Verfolgung der Völkerstraftaten sind der Generalbundesanwalt und im ersten Rechtszug die Oberlandesgerichte.[136] Von der Verfolgung der dem Universalitätsprinzip unterliegenden Völkerstraftaten kann nach Maßgabe des neuen § 153f StPO abgesehen werden.

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