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1. Modernisierung
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Das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006[137] enthält nur wenige Änderungen der StPO. § 47 Abs. 3 StPO regelt nun, dass bei Durchbrechung der Rechtskraft nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam werden. Entsprechendes gilt bei der Rechtskrafterstreckung auf Mitangeklagte, § 357 S. 2 StPO.
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Wohl auch unter der Rubrik „Modernisierung“ einzuordnen ist das Verständigungsgesetz vom 29. Juli 2009,[138] das im Wesentlichen die Rechtsprechung des BGH zu den Urteilsabsprachen kodifiziert mit der Zentralvorschrift des § 257c StPO und einigen flankierenden Normen (§§ 35a, 160b, 202a, 212, 257b StPO) nebst Änderungen der §§ 243, 267, 273 und 302 StPO. Der Gesetzgeber hat ohne Problembewusstsein und in der falschen Annahme, dies entspreche der herrschenden Meinung in der Wissenschaft, gemeint, dass diese Regelung mit den bisherigen in der StPO geltenden Prozessmaximen vereinbar sei.[139] Das BVerfG hat das theorielose Gesetz in einer weithin theorieabstinenten Entscheidung im Angesicht einer massiv gesetzeswidrigen Praxis „derzeit“ für verfassungskonform erklärt.[140]
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Mit § 154f StPO wurde 2009[141] ein Pendant zu § 205 StPO geschaffen und nun auch der Staatsanwaltschaft die vorläufige Einstellung des Verfahrens ermöglicht, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt. Das Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15. November 2012[142] ergänzt § 153a StPO um die Auflage der Teilnahme an sozialen Trainingskursen, das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2012[143] die Auflage der Teilnahme an einem Aufbau- oder Fahreignungsseminar nach Maßgabe des StVG.
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Als einheitlicher Gerichtsstand für Straftaten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 SG) begangen werden, wurde durch Gesetz vom 21. Januar 2013[144] in § 11a StPO die Stadt Kempten festgelegt. Zu den Vorteilen der Zuständigkeitskonzentration gehört die sachliche Spezialisierung (Kenntnis der militärischen Abläufe und Strukturen, Erfahrung mit Auslandsermittlungen). Kempten wurde gewählt, weil die bayerische Justiz dort bereits eine entsprechende Schwerpunktstaatsanwaltschaft eingerichtet hatte.[145]
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Das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren vom 25. April 2013[146] erlaubt in einer Reihe von Situationen den Einsatz der zeitgleichen audiovisuellen Übertragung, so in § 58b StPO bei der Zeugenvernehmung außerhalb der Hauptverhandlung, bei der Haftprüfung (§ 118 Abs. 2 StPO) und der Anhörung im Rahmen der sofortigen Beschwerde (§ 462 Abs. 2 S. 2 StPO), bei der Vernehmung eines Angeklagten, der von der Pflicht zum Erscheinen entbunden wurde, durch das zuständige Gericht nach § 233 Abs. 2 S. 3 StPO. Auch ein Sachverständiger kann zugeschaltet werden nach § 247a Abs. 2 StPO, sofern es nicht um Unterbringung geht, ebenso der Dolmetscher nach Maßgabe des neuen § 185 Abs. 1a GVG.