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c) Rechtsstellung des Verletzten
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Das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006[163] überarbeitet die Vorschriften zur vollstreckungssichernden Sicherstellung (§§ 111b bis 111k StPO) auch mit Blick auf die Ansprüche des Geschädigten. Einen Auskunftsanspruch des Verletzten über Kontaktverbote und den Status gegen den Beschuldigten oder Verurteilten angeordneter freiheitsentziehender Maßnahmen gewährt der 2007 hinzugefügte § 406d Abs. 2 StPO.[164]
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Das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009[165] fasst einige Vorschriften über die Nebenklage neu (§§ 395, 397, 397a StPO), erweitert den Katalog der nebenklagefähigen Delikte sowie derjenigen, bei denen ein Beistand gestellt wird. Die allgemeinen Verletztenbefugnisse in §§ 406e bis 406h StPO werden einfacher gefasst. Interessanterweise wird auch eine Vorschrift über die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in die StPO aufgenommen, dass nämlich die Staatsanwaltschaft die Anzeige eines inländischen Opfers einer Straftat, die im Ausland begangen wurde und nur dort strafbar ist, an die zuständige ausländische Strafverfolgungsbehörde weiterleiten kann, § 158 Abs. 3 StPO.
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Eine deliktsspezifische Ergänzung ist kurz darauf durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26. Juni 2013[166] erfolgt. Um mehrere Vernehmungen, vor allem eine erneute Vernehmung von schutzbedürftigen Opferzeugen in der Hauptverhandlung, zu vermeiden, soll gem. § 58a Abs. 1 StPO schon die erste Vernehmung eine richterliche sein und audiovisuell aufgezeichnet werden. § 255a Abs. 2 StPO ermöglicht das Abspielen in der Hauptverhandlung. Auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten soll ferner bei der Verkündung der mündlichen Urteilsgründe Rücksicht genommen werden, § 268 Abs. 2 S. 2 StPO; dazu kann, soll oder muss auch die Öffentlichkeit schon während der Verhandlung ausgeschlossen werden, § 171b Abs. 1 bis 3 GVG. Schließlich werden die Rechte von mutmaßlichen Opfern dieser Straftaten im Rahmen der Nebenklagebefugnis erweitert, § 397a StPO.