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a) Rechtsstellung des Beschuldigten
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Als Reaktion auf die Plenarentscheidung des BVerfG vom 30. April 2003[150] hat der Gesetzgeber die sogenannte Anhörungsrüge in §§ 33a, 356a StPO eingefügt,[151] deren Unterlassen zur fehlenden Ausschöpfung des Rechtswegs führt, womit auch der Weg zum BVerfG verschlossen ist.
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Angesichts der zahlreichen Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK), namentlich der Rüge fehlenden Rechtsschutzes,[152] sieht das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011[153] einen Entschädigungsanspruch bei unangemessener Dauer eines Strafverfahrens einschließlich des Vorverfahrens (§§ 198, 199 GVG) vor, der bei der Strafzumessung abgegolten werden kann (§ 199 Abs. 3 GVG). Nötig ist in jedem Fall die Erhebung einer Verzögerungsrüge, §§ 198 Abs. 3 S. 1, 199 Abs. 1 GVG.
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Das 2. OpferRRG[154] gibt dem Beschuldigten ein eigenes Wahlrecht für seinen Verteidiger, bevor das Gericht diesen bestellt, § 142 Abs. 1 StPO. In Umsetzung der Richtlinien 2010/65/EU und 2012/13/EU werden 2013 der Umfang der Übersetzungsleistungen für Beschuldigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, angepasst und erstmals auf die ganzen Urteilsgründe erstreckt (§ 187 Abs. 2 GVG), sowie Belehrungs- und Unterrichtungspflichten erweitert.[155]
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Kommt die Unterbringung des Angeklagten in Betracht, so muss nach dem 2007[156] neu gefassten § 246a StPO nun in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger gehört werden.
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Eine umfangreiche Neuordnung des Rechts der Untersuchungshaft erfolgt 2009[157] und nimmt zahlreiche Entwicklungen in der Rechtsprechung auf wie detaillierte Informations-, Belehrungs- und Benachrichtigungspflichten (§§ 114a ff. StPO). Inhaftierung (§§ 114d, 114e StPO) und Haftvollzug (§§ 119, 119a StPO) erhalten eine präzisere gesetzliche Regelung, die gleichwohl das seit Jahrzehnten geforderte Untersuchungshaftvollzugsgesetz nicht ersetzen kann. Zugleich erfolgt eine zaghafte Ausweitung des Akteneinsichtsrechts (§ 147 Abs. 2 S. 2 und Abs. 7 StPO).