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b) Rechtsstellung der Zeugen

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Neu eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21. Dezember 2007[158] wird § 160a StPO, der die Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger[159] durch andere Ermittlungsmaßnahmen – in freilich systematisch fragwürdiger Weise[160] – verhindern soll. Das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht vom 25. Juni 2012[161] erhöht den für die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 StPO erforderlichen Verdachtsgrad auf „dringend“.

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Das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009[162] verstärkt auch den Schutz gefährdeter Zeugen und fasst die gestufte Anonymität in § 68 StPO neu, ebenso das Recht auf Beistand gem. § 68b StPO. Auch in der Anklageschrift kann von nun an auf die Angabe der Anschrift verzichtet werden, § 200 Abs. 1 S. 3 bis 5 StPO. Bei jugendlichen Zeugen wird die Schutzaltersgrenze von 16 auf 18 Jahre angehoben, etwa für die Eidesunmündigkeit, § 60 StPO. Bei polizeilicher Vernehmung eines Zeugen werden die Belehrungspflichten im Katalog des neuen § 163 Abs. 3 StPO (anstelle des aufgehobenen vormaligen § 163a Abs. 5 StPO) klargestellt. Ausdrücklich normiert in § 48 Abs. 1 StPO wird nun die bisher unausgesprochen vorausgesetzte Pflicht des Zeugen, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen.

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