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1. Modernisierung

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Das Gesetz vom 17. Juli 2015[170] stellt der Strafprozessordnung eine Inhaltsübersicht voran, zugleich erhielten die Untergliederungen und Vorschriften nun amtliche Überschriften. Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017[171] ersetzt im StGB die bisherigen Instrumente Einziehung und Verfall durch die einheitliche Einziehung (neuen Typs), wodurch eine Neuordnung der prozessualen Vorschriften, namentlich von vollstreckungssichernder Beschlagnahme und Arrest in §§ 111b bis 111q StPO und der besonderen Verfahrensregeln nach §§ 421 ff. StPO sowie des selbstständigen Einziehungsverfahrens (§§ 435 bis 439 StPO) erforderlich wurde. Ein Novum stellt die besondere Beweismaßregelung des § 437 StPO dar, die dem Gericht erläutert, worauf es seine Überzeugung stützen darf, und neben § 261 StPO überflüssig erscheint.

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Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs[172] vom 5. Juli 2017[173] schafft auch im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer elektronischen Akte. Zugleich werden die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen an die Regelungen angeglichen, die für die übrigen Gerichtsbarkeiten schon im Jahr 2013 geschaffen wurden. Ab dem 1. Januar 2026 sollen in Strafsachen neu anzulegende Akten nur noch elektronisch geführt werden (§§ 32 bis 32f, 496 bis 499 StPO).

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Zu den zahlreichen aus dem Bericht der Expertenkommission hervorgegangenen Einzelmaßnahmen zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung, die das gleichnamige Gesetz vom 17. August 2017[174] aufnimmt, zählt z.B. im Ermittlungsverfahren die Einführung einer Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen (§ 163 Abs. 3 bis 7 StPO), im Hauptverfahren die Möglichkeit, trotz eines Befangenheitsantrags bis zur Verlesung des Anklagesatzes weiterzuverhandeln (§ 29 StPO), die Möglichkeit der Fristsetzung für Beweisanträge (§ 244 Abs. 6 StPO), die Erweiterung der Verlesungsmöglichkeiten (§§ 251, 254, 256 StPO) sowie die Anwendbarkeit des § 153a StPO im Revisionsverfahren. Zum anderen soll eine Verfahrensförderung durch eine offene, kommunikative Verhandlungsführung erreicht werden, weshalb bei umfangreichen Verfahren der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen soll (§ 213 Abs. 2 StPO); auch kann der Verteidiger vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine, ggf. schriftlich einzureichende, Erklärung abgeben (§ 243 Abs. 5 S. 2 StPO).

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Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)[175] vom 8. Oktober 2017 sieht eine geringfügige Einschränkung des ausnahmslosen Verbots von Ton- und Filmaufnahmen in § 169 GVG in dreierlei Hinsicht vor: Zum einen können nun Entscheidungsverkündungen des Bundesgerichtshofs, nicht aber der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, grundsätzlich von Medien übertragen werden, wenn das Gericht dies gestattet, zweitens können, als Folge der Erfahrungen mit dem Münchener NSU-Prozess, Arbeitsräume für Medienvertreter nur mit Tonübertragung für Verfahren mit erheblichem Medieninteresse vorgesehen werden und drittens wird eine Tonaufzeichnung von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung ermöglicht. Schließlich kann Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen im Strafverfahren eine Sprach- oder Übersetzungshilfe für das gesamte Verfahren beigeordnet werden (§§ 186, 187 GVG).

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