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b) Rechtsstellung von Zeugen und Verletzten

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Vorkehrungen zur Rücksichtnahme auf die besonderen Schutzbedürfnisse des verletzten Zeugen regelt der durch das 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 eingefügte § 48 Abs. 3 StPO.

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Das 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015[185] dient der Umsetzung der neuen Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU vom 25. Oktober 2012 mit punktuellen Änderungen und einer der Verbesserung der Übersichtlichkeit dienenden Neufassung der §§ 406d bis 406l StPO, in die der Anspruch auf psycho-soziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO n.F.) neu aufgenommen wird. Vorgesehen wird zudem eine Eingangsbestätigung der Strafanzeige des Verletzten in § 158 Abs. 1 StPO, wenn dies beantragt wird.

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