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a) Rechtsstellung des Beschuldigten
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Mit dem Gesetz vom 17. Juli 2015[180] reagierte der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EGMR vom 8. November 2012, dass die Verwerfung einer Berufung des nicht persönlich erschienenen, aber anwaltlich vertretenen Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK darstelle,[181] und fasst § 329 StPO neu.
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Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 bezweckt auch eine Verbesserung der Wahrheitsfindung durch bessere Dokumentation des Ermittlungsverfahrens, namentlich durch die audiovisuelle Aufzeichnung von Vernehmungen, die aber nur beim Verdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts sowie bei schutzbedürftigen Zeugen verpflichtend ist (§ 136 Abs. 4 StPO). Zur Stärkung der Beschuldigtenrechte wird diesem bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen ein Verteidiger bestellt, wenn dessen Mitwirkung aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint (§ 141 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 StPO). Sowohl der Transparenz als auch dem Verteidigungsrecht des Beschuldigten dient eine mehrfache Erweiterung der Hinweispflicht des § 265 StPO u.a. bei geänderter Sachlage.
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Das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017[182] dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU,[183] die Teil der Verwirklichung des europäischen „Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren“[184] ist. Das Gesetz gestattet nun die Anwesenheit des Verteidigers bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (§ 58 Abs. 2 StPO). Ausdrücklich verankert wird die Verpflichtung, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen will, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren (§ 136 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO). Geändert werden auch die Vorschriften über die Kontaktsperre (§§ 31 ff. EGGVG) dahingehend, dass sie den Kontakt mit dem Verteidiger nicht in jedem Fall berühren.