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2. Ermittlungsbefugnisse

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Die Vorschriften über die Telekommunikationsüberwachung wurden 2007 umfassend überarbeitet,[147] die §§ 100a, 100b, 100f bis 101 StPO neu gefasst, die Straftatenkataloge erweitert und etliche Präzisierungen namentlich von Datenverwendungsregeln (z.B. § 161 Abs. 2 n.F. StPO) vorgenommen. In Umsetzung der Richtlinie 2004/24/EG wird die „Vorratsdatenspeicherung“ von Telekommunikationsverbindungsdaten eingeführt (§ 100g StPO, §§ 113a, 113b TKG), die das BVerfG mit Urteil vom 2. März 2010 für nichtig erklären wird[148]. Generell wird der Sprachgebrauch von (Ermittlungs-)„Richter“ auf „Gericht“ und von „Informationen“ auf „Daten“ umgestellt.

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Ergänzend wird § 100j StPO neu eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013,[149] der die Auskunft über und Speicherung von Bestandsdaten im Sinne von §§ 111, 113 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG ermöglicht.

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