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I. Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“

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Mit dem Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist bis heute kein ganz exaktes Vorstellungsbild verbunden. Der Mannesmann-Prozess[5], der Börsencrash im Jahr 2000 und Strafverfahren gegen „Stars“ des Neuen Marktes wie z. B. den Chef der Kinowelt AG Kölmel[6], die milliardenschwere betrügerische Insolvenz der Flowtex[7] oder die Verfahren um vom VW-Konzern gesponserte Lustreisen von Managern und Gewerkschaftsbossen haben zwar das Interesse der Öffentlichkeit für dieses Rechtsgebiet geweckt, aber zu keiner Klärung des Begriffs geführt. Laienhaft herrscht die Vorstellung, das Wirtschaftsstrafrecht sei das Strafrecht massenmedialer Schauprozesse mit höchst verwickelten Sachverhalten und großen rechtlichen Unsicherheiten, die in wechselseitigen Vorwürfen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft enden. Rechtswissenschaftlich hängt die Vorstellung vom Wirtschaftsstrafrecht grundlegend davon ab, ob der Begriff Wirtschaftsstrafrecht ein vorwiegend kriminologisches Forschungsfeld bezeichnen, ob er den Anknüpfungspunkt für strafprozessuale Regelungen bilden, oder ob er die Grundlage für eine materielle Straftatsystematik legen soll[8]. Aus soziologischer und kriminologischer Sicht betrifft der Begriff Straftaten, die in dem erwerbswirtschaftlichen Arbeitsumfeld des Täters (corporate crime) begangen werden, die Kriminalität der Mächtigen (white collar crime) oder – entsprechend der Beschreibung der Wirtschaftsstraftat in § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO – Straftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs bzw. auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern[9]. Strafprozessual steht der Begriff für die in § 74c GVG näher ausgeführte Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer für die Aburteilung von Vermögensstraftaten und Delikten des Nebenstrafrechts, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens notwendig sind. Dem Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit entsprechend konzentriert sich der nachfolgende Aufriss der bislang erarbeiteten Begriffsverständnisse auf die Versuche, das Wirtschaftsstrafrecht materiell und am tatbestandsmäßigen Verhalten orientiert zu beschreiben.

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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