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a) Die betriebsbezogene Unterscheidung bei Müller-Gugenberger/Bieneck nach Pflichtverstößen bei der Gründung, beim Betrieb sowie bei der Beendigung eines Unternehmens

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Müller-Gugenberger/Bieneck teilen das Wirtschaftsstrafrecht nach Pflichtverstößen bei der Gründung, beim Betrieb sowie bei der Beendigung und bei der Sanierung des Unternehmens ein[45]. Bei Beginn des Unternehmens werden vor allem Verstöße gegen Anmelde- und Erlaubnispflichten, Straftaten im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung und Steuerdelikte hervorgehoben[46]. Während des Betriebs des Unternehmens werden Vermögens- und Steuerstraftaten in den Vordergrund gerückt[47]. Daneben werden Untreuesachverhalte, Verstöße gegen Delikte zum Schutz von Arbeitnehmerinteressen, Verstöße im Rahmen des Finanz- und Rechnungswesens sowie Delikte im Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Absatz der Produkte betont[48].

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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