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a) Der frühe am Schutz der Volkswirtschaft ausgerichtete Systematisierungsversuch von Lindemann

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Einer der frühesten Ansätze zu einer systematischen Gliederung des Wirtschaftsstrafrechts im deutschen Recht stammt aus dem Jahr 1932 von Lindemann[10]: An der Spitze des Wirtschaftsstrafrechts stehen dort in einem ersten Abschnitt Delikte gegen den Geld- und Wertpapierverkehr[11]. Dem schließen sich Delikte gegen das Handelsgesellschafts- und Kartellrecht an, wobei besonders das Kartellrecht im Gegensatz zum heutigen Recht durch die Schaffung bereichsspezifischer Monopole geprägt war[12]. Es folgt der Abschnitt über die Gefährdung des öffentlichen Kredits, die Industriespionage und die Gefährdung der Rohstoff- und Lebensmittelversorgung, bevor die Zusammenstellung mit dem Abschnitt über den Schutz der Arbeitskraft endet.

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Die Detailausführungen von Lindemann stehen in engem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sondersituation Deutschlands am Ende der Weimarer Republik. Die Idee, einzelne Kartelle zu bilden, um Überproduktionen zu verhindern, scheint heute wirtschaftspolitisch überholt[13]. Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und der Wirtschaft mit Rohstoffen wird ebenfalls nicht mehr als Problem gesehen, das zu einem nennenswerten Einsatz des Strafrechts drängt. Delikte gegen den Geldverkehr und die Münzdelikte würden eher als Phänomene der organisierten Kriminalität eingeordnet und weniger als Wirtschaftsstraftaten.

Die genannten Beispiele sind typisch für ein Strafrecht, das den Schutz der (nationalen) Volkswirtschaft in den Vordergrund stellt und das Strafrecht als ultima ratio der Wirtschaftslenkung betrachtet. Geradezu folgerichtig ist es, dass Lindemann Delikte, die dem Schutz des Einzelnen und der Sicherung der Individualwirtschaft dienen, aus dem Wirtschaftsstrafrecht ausschließt[14]. Das Wirtschaftsstrafrecht kann seiner Ansicht nach „nur dann etwas neuartiges und bedeutungsvolles darstellen, wenn wir den Begriff der Wirtschaft im Sinne von Volkswirtschaft oder Gesamtwirtschaft auffassen“[15].

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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