Читать книгу Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts - Marco Mansdörfer - Страница 21
III. Eigener Ansatz: Entwicklung eines Wirtschaftsstrafrechts auf der Grundlage eines methodologischen Individualismus
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Der eigene Ansatz gründet gerade in dem individualistischen Gegenpol zu dem bisher herrschenden Verständnis des Wirtschaftsstrafrechts. Er setzt an am Verständnis von Wirtschaft als Komplex unzähliger Individualhandlungen. Der konsequente Ausgangspunkt beim Handeln von Individuen entspricht dem traditionellen Strafrechtsverständnis und sollte daher zu klaren und gut nachvollziehbaren Problemlösungen führen. Im Vorfeld dieser Lösungen liegt indessen eine ganz erhebliche Schwierigkeit: Wer die Wirtschaft konsequent als Komplex von Individualhandlungen verstehen will, muss die Wirtschaft auch vollständig aus solchen Individualhandlungen heraus erklären können. Dies erfordert zunächst einen hohen analytischen Aufwand, der überhaupt nur deshalb betrieben werden kann, weil ein Großteil dieser Analysen für andere Zwecke bereits vorgenommen wurde. Angesprochen sind damit alle wirtschaftstheoretischen Abhandlungen, die ihre wirtschaftswissenschaftlichen Analysen und Theorien auf einen individualistischen Ansatz bauen. Im wirtschaftstheoretischen Schrifttum ist diese Beschreibung so abstrakt, dass sie häufig in einer mathematisch-formelhaften Beschreibung der Sachzusammenhänge endet. Auch wenn eine derart schematisierte Betrachtungsweise für das Strafrecht abzulehnen ist und statt auf mathematische Formeln auf lebensnähere Beschreibungen der sozialen Zusammenhänge zurückgegriffen werden soll, verspricht dieser Ansatz doch eine solche Präzision in den Ergebnissen, dass die Mühe am Ende belohnt werden müsste.
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Die zweite grundlegende Schwierigkeit besteht in dem weiten Bogen, der geschlagen werden muss, um das Wirtschaftsstrafrecht konsequent individualistisch verstehen zu können. Wenn das Verständnis von Wirtschaft beim wirtschaftenden Individuum ansetzt, bedeutet dies nicht, dass es bei der Betrachtung des isoliert wirtschaftenden Einzelnen stehen bleiben könnte. Selbstverständlich muss auch ein individualistisches Grundverständnis von Wirtschaft das Phänomen Wirtschaft in seiner gesamtgesellschaftlichen und in diesem Sinne sozialen Dimension betrachten und Antworten darauf geben können, was aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive Gegenstand des Wirtschaftsstrafrechts sein soll.