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2. Konkretisierung des eigenen Ansatzes durch einen Rückgriff auf institutionenökonomische Erkenntnisse

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Wenn man einer strafrechtsimmanenten Ausarbeitung eines methodischen Individualismus kritisch gegenüber steht, so bietet sich als Ausweg ein die Disziplin des Rechts überschreitender Blick in die Wirtschaftswissenschaften an. Dort scheint die Mitte der 1970er Jahre eingeleitete Wende von kollektivistischen, holistischen Ansätzen hin zu stärker individualistischen Ansätzen mittlerweile unumkehrbar[76]. Dort hat sich gezeigt, dass der methodische Individualismus bislang am ehesten in der Lage ist, eine Theorie zu erstellen, die mit wenigen, aber vergleichsweise klaren Begriffen auskommt, dass er komplexe ökonomische Zusammenhänge in eher einfachen Modellen abbilden kann und dass er die eigenen Werturteile möglichst offen darstellt[77].

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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