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a) Das Ergiebigkeitsprinzip im engeren Sinne – Inhalt, empirisch-personale Seite, theoriekonstitutive Bedeutung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften

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Der bedeutendste wirtschaftliche Steuerungsmechanismus ist das sog. Ergiebigkeitsprinzip – auch als das ökonomische Prinzip, das Rationalprinzip oder das Wirtschaftlichkeitsprinzip bezeichnet[154] –, da es die Basiseigenschaften des homo oeconomicus aufnimmt und diesen Eigenschaften korrespondierende Handlungsmaximen formuliert. Danach soll stets so gehandelt werden, dass mit den vorhandenen knappen Mitteln die gesetzten Ziele möglichst optimal erreicht werden. Es wird also implizit davon ausgegangen, dass Wirtschaften stets in Knappheitssituationen stattfindet und es deshalb ein optimales Maßverhältnis der eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck geben muss.

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Auf empirisch-personaler Ebene werden mit dem Postulat des Gewinnstrebens das Bild des homo oeconomicus und dessen Fähigkeit zu strategischem, rationalem und opportunistischem Handeln aufgegriffen. Insoweit bleibt das Prinzip aber formal und teilweise wird sogar bezweifelt, dass ihm losgelöst von der konkreten Zielsetzung eines Wirtschaftsteilnehmers ein weiterer Gehalt innewohnt[155]. Als empirisch durch Knappheitsprobleme und bestehendes Wirtschaftssystem begründeter Sachzwang steht die Gewinnorientierung auch nicht in der Dispositionsbefugnis des Einzelnen, sondern bildet den Rahmen individuellen Wirtschaftens überhaupt. Indem auf diese Weise die Handlungsspielräume definiert werden, ergibt sich bereits eine erhebliche faktische Steuerungswirkung. Eine Verhaltensdetermination ist damit allerdings nur insoweit verbunden, als dem im Einzelfall Handelnden die Möglichkeit genommen ist, die seinem Handeln zugrunde gelegte Gewinnorientierung zu ändern und damit auch die Breite des bestehenden Handlungsspielraums im Einzelfall zu modifizieren[156].

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Dessen ungeachtet entfaltet das Prinzip für die Betriebswirtschaftslehre eine theoriekonstitutive Bedeutung[157]. Es bildet die Grundlage einer Betriebswirtschaft, die „rein“ funktional und in diesem Sinne wertfrei die Produktivitätsbeziehungen zwischen den verschiedenen Produktionsfaktoren analysiert[158].

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Als normatives Postulat formuliert das Ergiebigkeitsprinzip auf personaler, individueller Ebene ein kapitalistisches Unternehmerethos[159]. So verstanden kann es mit der Einhaltung anderer moralischer Pflichten nicht konfligieren, da es als eine „erste sittliche Pflicht“ betrachtet wird[160]. Begreift man das Ergiebigkeitsprinzip zumindest als einen normativ gewünschten oder akzeptierten Funktionsmechanismus, bleibt die Schwierigkeit der gesellschaftstheoretischen Rechtfertigung.

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