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c) Aufnahme von Bezügen zu sonstigen Lebensbereichen – Hinweise auf die besondere Rolle des Wirtschaftsverfassungsrechts

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Potentieller Adressat strafrechtlicher Normen wird der homo oeconomicus erst dort, wo er mit anderen Individuen agiert und damit Teil einer Gesellschaft wird. Diese „Vergesellschaftung“ des homo oeconomicus ist daher konstitutiv für jedes Wirtschaftsstrafrecht. Wie genau die „Vergesellschaftung“ des homo oecomicus wirtschaftstheoretisch erklärt werden kann, ist (unter anderem) Gegenstand der folgenden Kapitel. Bereits an dieser Stelle soll aber auf die besondere normative Rolle des Wirtschaftsverfassungsrechts hingewiesen werden. Über das Wirtschaftsverfassungsrecht wird der homo oecomicus und das diesen betreffende Wirtschaftsstrafrecht zu den verschiedensten Lebensbereichen in Bezug gesetzt[130]. Aus dem Zusammenspiel der Berufsfreiheit beispielsweise mit der Glaubensfreiheit, der Freiheit der Forschung oder der Vereinigungsfreiheit ergeben sich wesentliche Aussagen für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit hoheitlicher Beschränkungen und die widerstreitenden Interessen, die in eine praktische Konkordanz überführt werden müssen[131]. Das Wirtschaftsstrafrecht muss danach in einen Prozess der Konstitutionalisierung einbezogen werden, der andere Bereiche des Strafrechts längst erfasst hat und weit über die nationale Ebene hinausreicht[132]. Das heutige Wirtschaftsstrafrecht beschreibt daher das Wirtschaftsstrafrecht einer sozial korrigierten Marktwirtschaft[133]. Darüber hinaus wird der – in der Diktion von Weber[134] – zunächst „relativ offene“ Begriff Wirtschaftsstrafrecht dem alltäglichen politischen Prozess entzogen und damit zwar nicht in seiner Dogmatik, wohl aber in seinem materiellen Kerngehalt ähnlich änderungsfest wie das Wirtschaftsverfassungsrecht selbst[135]. Daraus folgt ein rechtstheoretisches Begriffsverständnis, das dem positiven Recht als kritischer Maßstab gegenüber steht und dieses hinterfragen kann.

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Indem das Wirtschaftsstrafrecht in diesen Konstitutionalisierungsprozess einbezogen wird, wird die Notwendigkeit, dieses Recht möglichst konsequent auf subjektive Rechte des Einzelnen zurückzuführen, nochmals bestätigt. Die Ausführungen zur Wirtschaftsverfassung werden zeigen, wie stark diese durch die Gewährleistungen der verschiedenen individuellen Freiheitsrechte geprägt wird. Der Rückgriff auf die einzelne Person bildet zugleich den entscheidenden Ansatz, mit dem eine Konvergenz[136] von (straf)rechtlichen und ökonomischen Steuerungsmechanismen hergestellt werden kann[137]. Der Hypertrophie überindividueller oder kollektiver Rechtsgüter wird damit entgegengetreten.

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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