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c) Das offene Ergiebigkeitsprinzip in seiner praktischen Umsetzung – Ergänzung des Ergiebigkeitsprinzips um Entscheidungsregeln für dynamische Situationen und für ein Handeln unter unvollkommener Information

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Damit das Wirtschaftlichkeitsprinzip praktisch umgesetzt werden kann, sind freilich noch einige entscheidende Modifikationen notwendig: Es muss durch Entscheidungsregeln für dynamische Situationen unvollkommener Information ergänzt werden. Dies gilt gerade auch für die strafrechtliche Beurteilung wirtschaftlichen Handelns und seiner richtigen Orientierung an Ergiebigkeitserwägungen. Im Strafrecht werden solche Situationen beispielsweise im Rahmen der Untreue unter dem Stichwort der Risikogeschäfte diskutiert[171]; es sind aber leicht Sachverhalte etwa im Bereich der Straftaten gegen die Umwelt oder im Bereich des Produktstrafrechts denkbar, in denen ähnliche Problem zu behandeln sind.

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Die klassische Betriebswirtschaftslehre entwickelte ihre Modelle zunächst für statische Verhältnisse, denen die Vorstellung eines vollkommen informierten Unternehmers zugrunde lag[172]. Diese Prämissen sind für eine theoretische Analyse wirtschaftlichen Handelns zwar wertvoll; sie geben aber nur unzureichend darüber Auskunft, wie sich ein Wirtschaftsteilnehmer auch in einer realen Handlungssituation verhalten wird.[173]. Wirtschaften ist in seiner Konsequenz stets sowohl zukunftsbezogen als auch von Situationen in der Gegenwart abhängig, über die nur in begrenztem Umfang Informationen zur Verfügung stehen[174]. Der Einzelne wird also bei seiner Entscheidungsfindung immer Umweltzustände berücksichtigen müssen, die innerhalb seines Planungshorizonts nicht beeinflussbar bzw. kontrollierbar sind[175]. Die soeben dargestellte Handlungsmaxime der Wirtschaftlichkeit bedarf daher der Ergänzung um Entscheidungsmaximen bei Risiken und Unsicherheit[176].

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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