Читать книгу Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts - Marco Mansdörfer - Страница 36
b) Grundsätzliche Legitimation des Ergiebigkeitsprinzips – das Ergiebigkeitsprinzip als offenes Prinzip, theoretische Basis eines entsprechenden Verständnisses, Legitimation durch implizite Bezugsgrößen des Ergiebigkeitsprinzips und die Rezeption externer Bezugsgrößen
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Gesellschaftstheoretisch kann eine Orientierung am Ergiebigkeitsprinzip nur legitimiert werden, wenn dieses Prinzip so verstanden wird, dass es auch auf den ersten Blick außerökonomische Zielvorstellungen aufnehmen kann[161]. Das Ergiebigkeitsprinzip kann also nur dann als hinreichender Steuerungsmechanismus akzeptiert werden, wenn es außer den Fähigkeiten des Menschen zu strategischem, rationalem und opportunistischem Handeln Parameter wie etwa technische, ökologische und vor allem soziale Zielvorstellungen aufnehmen kann[162]. Mit anderen Worten: Das Ergiebigkeitsprinzip muss offen dafür sein, verschiedene Verhaltenserwartungen in die mit seiner Hilfe formulierten Vorgaben einzubeziehen. Es muss daher in der Lage sein, neben den zentralen wirtschaftlichen Zielvorstellungen – wie Gewinnerzielung, Umsatzsteigerung, Kostensenkung usw. – technische Zielvorstellungen – wie Produktivität, Qualität, Geschwindigkeit – oder soziale und ökologische Zielvorstellungen aufzunehmen.
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Wissenschaftshistorisch hat sich in Deutschland in jüngerer Zeit Heinen dieser Frage angenommen und versucht, das neoklassische Betriebswirtschaftsprogramm Gutenbergs mit einer ethisch-normativen Betriebswirtschaftslehre[163] zu verbinden[164]. Dazu hat er zwei Wege vorgeschlagen: Ein Weg soll die Einbeziehung sämtlicher Ziele in das Gewinnmaximierungsmodell sein[165]. Dieser Weg erfordert jedoch die Umrechnung aller Zielgrößen in die Geldform, sodass das Modell einen großen Teil seines Erklärungswerts verliert. Der zweite Weg soll darin bestehen, die reine Gewinnmaximierung durch eine Nutzenmaximierung zu ersetzen[166]. Der Nachteil einer solchen Nutzenfunktion liegt allerdings in ihrer Ungenauigkeit[167]. Genau genommen geht es dabei um eine doppelte Ungenauigkeit: Zum einen stellt sich die Frage, welche monetären und nicht-monetären Güter in die Nutzenfunktion eingestellt werden sollen; zum anderen bleiben Schwierigkeiten bei der Messbarkeit der verschiedenen Nutzen. Die Idee der Umrechenbarkeit verschiedener Nutzen in eine gemeinsame Währung, an der sich das Ergiebigkeitsprinzip auszurichten hat, bleibt von dieser Kritik aber unberührt, da diese Einwände im Grunde nur die Möglichkeit der praktischen Umsetzung betreffen. Der Ansatz bildet damit durchaus eine Basis, auf der das Ergiebigkeitsprinzip als Steuerungsprinzip legitimiert werden kann:
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Eine schwache Legitimation des Ergiebigkeitsprinzips als Steuerungsfaktor folgt bereits daraus, dass sich aus dem Ergiebigkeitsprinzip selbst in einem ersten Zugriff bestimmte ökonomische und technische Ziele ableiten lassen. Das Ergiebigkeitsprinzip als Selbstzweck wird sich die ökonomischen Ziele der Gewinnmaximierung, Umsatzsteigerung, Kostendeckung oder zumindest der Verlustreduktion definieren. Als konkrete Handlungsanweisung dienen dazu auch technische Ziele – wie das der Produktivitätssteigerung durch eine Verbesserung der Maschinen, Anlagen und Verfahren usw.
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Ungleich schwerer zu begründen, ist dagegen die Rezeption prima facie außerökonomischer Zielvorstellungen, also insbesondere sozialer und ökologischer Zielvorstellungen. Soziale und ökologische Zielvorstellungen sind beispielsweise die Fortführung von Traditionen, die Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit oder die Minderung von Umweltbelastungen[168] . Auch solche Zielvorstellungen können jedoch zumindest mittelbar Ausfluss des ökonomischen Ergiebigkeitsprinzips im engeren Sinn sein: So können Traditionen Mitarbeitern und Kunden des Unternehmens Sicherheit vermitteln und damit Transaktionskosten mindern oder die subjektive Zufriedenheit steigern, was sich unmittelbar im ökonomischen Erfolg niederschlagen kann. Das ökonomische Ergiebigkeitsprinzip im engeren Sinn rezipiert soziale, technische und ökologische Momente also in dem Maß, wie sie dazu beitragen, rein ökonomische Ziele zu erreichen und für die Zukunft zu sichern.
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Verallgemeinernd kann festgestellt werden, dass das Ergiebigkeitsprinzip selbst in dem Maß außerökonomische Zielsetzungen aufgreift, wie sich diese durch Marktfaktoren (also etwa den Absatzmarkt, Arbeitsmarkt, Kapitalmarkt etc.) im Wirtschaftsprozess niederschlagen.
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Die schwierigste Frage ist aber, wie Vorgaben, die sich weder direkt noch indirekt selbst aus dem ökonomischen Prinzip ableiten lassen, im Rahmen von ökonomischen Verhalten wirksam werden können. Beispiele für solche Vorgaben sind etwa soziale oder ökologische Normen, die sich nicht unmittelbar in Marktfaktoren niederschlagen und damit als äußere Vorgaben angesehen werden können. Es stellte sich also das Problem, dass derartige Normen prozedural als äußere Vorgaben in den Wirtschaftsprozess insgesamt internalisiert werden müssen.
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Der Ausgangspunkt für die Lösung dieses Problems kann wieder bei der Handlung des einzelnen wirtschaftenden Individuums genommen werden. Dabei stellen sich keine zur sonst üblichen Diskussion um Möglichkeiten der Norminternalisierung kategorial unterschiedlichen Probleme. So werden sozial nachteilige Handlungen insbesondere dann vermieden, wenn sie von der Gemeinschaft mit Kosten versehen und dadurch als negativer Nutzen gekennzeichnet werden. Bei Handlungen in einem Unternehmen wird die Rechtsordnung freilich nur vermittelt über die Ordnung im Unternehmen rezipiert. Ansatzpunkte für die Internalisierung marktfremder Faktoren bei Handlungen in einem Unternehmen sind dann in erster Linie allgemein die Bezugsgruppen eines Unternehmens und insbesondere die Leitung des Unternehmens. Die Legitimation des Unternehmens durch seine Bezugsgruppen findet bei einer rein nach Eigentümerinteressen geleiteten Unternehmung ebenso außerökonomische Bezugspunkte wie bei einer Unternehmung, die einer Gruppe sozialer Anteilseigner zu dienen bestimmt ist. Durch seine Leitung gewinnt ein Unternehmen insoweit außerökonomische Bezugspunkte, als diese die Rahmenbedingungen der konkreten Art und Weise des Wirtschaftens festlegt[169].
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Die Norminternalisierung kann sich auf verschiedene Ebenen des wirtschaftlichen Handelns beziehen. So kann sie etwa als allgemeine soziale Entscheidungsregel in Situationen des Wettbewerbs[170] wirken oder als Zielvorgabe das Verhalten im Gesamtunternehmen bestimmen. Auch die Entscheidungsregeln oder Zielvorgaben können höchst unterschiedliche Inhalte haben. Praktische Beispiele für soziale Entscheidungsregeln sind das Rawlssche oder das utilitaristische Prinzip, bestimmte Wahl- und Abstimmungsregeln oder Wirtschaftskonzepte, wie z. B. das der sozial korrigierten Marktwirtschaft. Zielvorgaben lassen sich dagegen konkreter formulieren.
Beispiele für eine Zielvorgabe:
Das Ziel, innerhalb eines bestimmten Zeitraums X den Schadstoffausstoß einer Unternehmung um einen gewissen Prozentsatz zu senken, oder das Ziel, mögliche Käufergruppen positiv ansprechende soziale Aktivitäten zu entwickeln.