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d) Wirtschaftsstraftaten als Delikte zum Schutz der Wirtschaftsordnung bei Otto und Tiedemann

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Otto und Tiedemann fassen unter das Wirtschaftsstrafrecht diejenigen Delikte, die in erster Linie die Wirtschaftsordnung und ihr Funktionieren schützen sollen[43]. Inhaltlich konzentrieren sie sich auf die Normen staatlicher Wirtschaftslenkung und -ordnung. Freilich sehen diese Autoren selbst, dass auch bei Angriffen gegen (unstreitig) individuelle Rechtsgüter Teilbereiche der Wirtschaftsordnung betroffen werden können. So sollen bei quantitativ massierter Begehung oder bei schweren Vermögensschädigungen auch Betrugs- und Untreuedelikte unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts fallen[44]. Damit stellt sich die Frage, ob diese Delikte situationsspezifisch je eigen ausgestaltet werden sollen. Das ist nicht völlig abwegig. Beim Betrug könnte man etwa auf die Sondertatbestände der §§ 264, 264a StGB verweisen oder bei der Untreue auf spezielle Formen der Gesellschaftsuntreue. Sollten solche Spezialkonstruktionen dagegen grundsätzlich abgelehnt werden, stellt sich die Frage, welchen Wert der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts dann überhaupt hat.

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