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c) Die topische, an einzelnen Kriminalitätsbereichen orientierte Einteilung bei Achenbach/Ransiek

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Achenbach/Ransiek gliedern das Wirtschaftsstrafrecht in ihrem an die Rechtspraxis gerichteten Handbuch zum Wirtschaftsstrafrecht topisch nach verschiedenen Kriminalitätsbereichen[51]: Nach einem ersten Kapitel über Sanktionen gegen Unternehmen und die Ahndung unternehmensbezogenen Handelns werden die strafrechtliche Produkthaftung, Delikte gegen den Wettbewerb und die staatliche Wirtschaftslenkung diskutiert. Daran schließen sich Kapitel über allgemeine Vermögensdelikte, über Daten- und Datennetzdelikte sowie Insolvenzdelikte an. Sodann werden gesellschaftsrechtliche Bilanz-, Prüfer- und Falschangabendelikte, der Kreditbetrug und Delikte gegen den unbaren Zahlungsverkehr, Kapitalmarktdelikte, Sanktionen gegen die Verletzung des Urheberrechts und gewerblicher Schutzrechte, Delikte auf dem Gebiet des Arbeitslebens sowie die Geldwäsche erörtert. Das Handbuch endet mit einem Kapitel über Vermögensabschöpfung und Zurückgewinnungshilfe. Theoretisch erklärt Achenbach dieses Vorgehen damit, dass sich für ihn der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts als „Cluster“ aus einer Reihe von Einzelelementen zusammensetzt, die nicht scharf voneinander geschieden sind und durchaus gehäuft auftreten können, die in ihrem Gesamtbestand aber einen konkret-allgemeinen Begriff von Wirtschaftsstrafrecht konstituieren[52]. Diese Einzelelemente seien das Element der Wirtschaftslenkung und -ordnung, die überindividuelle Dimension, eine wirtschaftsbezogene Phänomenologie, der Umwelt- und Verbraucherschutz sowie das Arbeitsstrafrecht[53].

Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › B › II. Folgen der vorgestellten Definitionsversuche und eine erste Kritik

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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