Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 46
a) Rechtfertigung aus amtlichem Handeln aa) E.A. rechtfertigende Wirkung der Nichtverwirklichung der Rechtsbeugung
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Nach einer Ansicht soll eine den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht verwirklichende Entscheidung bzw. Leitungshandlung in einer Rechtssache bei verwirklichten Delikten einen Spezialfall der Rechtfertigung aus amtlichem Handeln darstellen.[31] Begründet wird dies mit der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 339 StGB eine für die Strafbarkeit im Zusammenhang mit rechtlichen Entscheidungen abschließende Regelung getroffen hat. Der Tatbestand der Rechtsbeugung diene nicht nur dem Schutz der Rechtspflege, sondern umgekehrt auch dem Schutz der inneren Unabhängigkeit der Rechtspflegeorgane. Daher konstituiere die Rechtsbeugung innerhalb ihres Anwendungsbereichs im Falle der Nichtverwirklichung eine Sperrwirkung für alle anderen verwirklichten Delikte. Sofern dem Richter oder sonstigen Amtsträger bei der Entscheidung oder Leitung der Rechtssache kein darüberhinausgehender gravierender Rechtsverstoß vorzuwerfen ist, ist sein tatbestandliches Handeln als Diensthandeln gerechtfertigt.[32] Rechtsdogmatisch realisierbar sei diese in der Sache zutreffende Sperrwirkung lediglich über den Rechtfertigungsgrund des amtlichen Handelns. Ungeachtet der dogmatischen Begründung kommt nach allgemeiner Ansicht die Sperrwirkung nicht nur dem Richter, sondern auch dem Staatsanwalt zugute.[33] Hiernach wäre das Verhalten des S gerechtfertigt.