Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 63

I. Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO

Оглавление

72

Es ist zunächst zu erörtern, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt.[2] N hat A während der Untersuchungshaft Informationen entlockt. Möglichweise liegt hier ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO vor, da die Freiheit der Willensentschließung des A beeinträchtigt worden sein könnte. Nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO dürfen Aussagen, die unter Verletzung von § 136a Abs. 1 oder Abs. 2 StPO zustande gekommen sind, nicht verwertet werden. Es könnte also ein Verstoß gegen ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot gegeben sein.

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

Подняться наверх