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cc) A.A Straflosigkeit über die allgemeinen Grundsätze

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Eine weitere Ansicht lehnt die Existenz einer Sperrwirkung der Rechtsbeugung ab. Weder für die Konkurrenzlösung der h.M. noch für einen gesonderten Rechtfertigungsgrund bestünde eine normative Grundlage. Der nicht nach der Rechtsbeugung strafbare Richter oder Amtsträger bleibe nach den anderen Delikten vielmehr durch entsprechende Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Strafbarkeit straflos, so etwa analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.[36] Auch nach dieser Ansicht wäre eine Rechtfertigung des S ausgeschlossen.

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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