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5. Sperrwirkung der Rechtsbeugung

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Da S den Tatbestand der Strafvereitelung durch Unterlassen in Ausübung der ihm amtlich eingeräumten Entscheidung über eine Rechtssache verwirklicht hat, ist § 258a, § 13 Abs. 1 StGB in seinen Rechtsfolgen aufgrund der Nichtverwirklichung der Rechtsbeugung als insoweit für die Strafbarkeit abschließende Regelung gesperrt.

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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