Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 65
a) Formeller (enger) Vernehmungsbegriff
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Eine Vernehmung liegt nach herrschendem Begriffsverständnis vor, wenn der Fragende dem Befragten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt.[4] N ist kein Amtsträger und A auch nicht in einer solchen Funktion gegenübergetreten. Vielmehr hat er als Privatperson das Gespräch mit A gesucht. Die Unterhaltungen zwischen N und A stellten also hiernach keine Vernehmungen dar. Die §§ 136 f., 163a StPO sind damit nicht anwendbar.