Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 49
dd) Stellungnahme
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Für die Frage der Rechtfertigung des Verhaltens des S kommen die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit zu entscheiden ist. Der herrschenden Konkurrenzlösung ist hierbei insgesamt zuzustimmen. Dogmatisch handelt es sich bei der Sperrwirkung der Rechtsbeugung zutreffend um einen Sonderfall der Gesetzeskonkurrenz. Der Fall der Sperrwirkung des Nichteingreifens von Tatbeständen beruht auf dem Gedanken der Konkurrenzregel von der Gesetzesspezialität. Im Gegensatz zur Ausgangsform, bei der beide Tatbestände erfüllt sein müssen, geht es bei dieser Form der Gesetzeskonkurrenz um die Sperrwirkung des partiellen Eingreifens eines Tatbestands. Sie stützt sich auf den Gedanken der abschließenden Regelung der Strafbarkeit in bestimmten Fällen, wie der exklusiven Erfassung richterlichen Fehlverhaltens bei der Entscheidung einer Rechtssache. Sie ist auch bei anderen Tatbeständen durchaus anerkannt (vgl. §§ 113 und 240 oder § 258 gegenüber § 267 StGB).[37] Eine gesonderte Begründung der Straflosigkeit des Täters mittels eines speziellen Rechtsfertigungsgrunds oder etwa über eine entsprechende Anwendung der allgemeinen Grundsätze ist daher entbehrlich.