Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 64
1. Vernehmung
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Erste Voraussetzung des Beweisverwertungsverbots nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO ist eine richterliche Vernehmung.[3] Dass vorliegend bei der richterlichen Vernehmung gegen § 136a Abs. 1, Abs. 2 StPO verstoßen wurde, ist nicht ersichtlich. Zu überprüfen ist hier vielmehr bereits das Geschehen im Vorfeld, nämlich das Erlangen der Informationen durch N in der Zelle. Da N auf Wunsch der Ermittlungsbehörden tätig wurde, könnte § 136a StPO über den Verweis in § 163a Abs. 3, Abs. 4 StPO Anwendung finden.
Problematisch erscheint dabei jedoch, dass auch diese Normen das Vorliegen einer Vernehmung voraussetzen. Fraglich ist also, ob das Gespräch zwischen A und N in der Zelle eine Vernehmung darstellte.