Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 50
b) Zwischenergebnis
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Eine Rechtfertigung des Verhaltens kommt mithin nicht in Betracht.
S handelte somit rechtswidrig.
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Eine Rechtfertigung des Verhaltens kommt mithin nicht in Betracht.
S handelte somit rechtswidrig.