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bb) Konkurrenzlösung

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Die h.M. erkennt grundsätzlich die Sperrwirkung der Rechtsbeugung an. Sie begründet dies mit denselben grundlegenden Argumenten, wie die Ansicht vom Rechtfertigungsgrund des amtlichen Handelns. So diene die Rechtsbeugung nicht nur dem Schutz der Rechtspflege vor Angriffen von innen, sondern umgekehrt auch dem Schutz ihrer Unabhängigkeit, sodass § 339 StGB gewissermaßen für die Strafbarkeit von Handlungen bei der Befassung mit einer Rechtssache eine abschließende Regelung treffe.[34] Die Sperrwirkung des § 339 StGB stelle jedoch einen Fall der Spezialität dar, der alle bei der rechtlichen Entscheidung in Idealkonkurrenz verwirklichten Delikte ausschieße.[35] Eine Rechtfertigung wäre hiernach ausgeschlossen.

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