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ОглавлениеFall 3 Verbotene Vernehmungsmethoden; Einsatz von Privatpersonen bei Ermittlungsmaßnahmen; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten
Fall 3 Verbotene Vernehmungsmethoden; Einsatz von Privatpersonen bei Ermittlungsmaßnahmen; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten
Inhaltsverzeichnis
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Ausgangsfall:[1]
A wurde dringend verdächtigt, an einem Raub beteiligt gewesen zu sein. Er saß daher in Untersuchungshaft in der JVA Hildesheim. Die Ermittlungsbehörden wollten weitere Informationen beschaffen, die den Verdacht erhärten sollten. Der Kriminalbeamte P veranlasste daher die Verlegung des N, der in einer anderen JVA untergebracht war, in die JVA Hildesheim. P fragte N, ob er bereit sei, die Polizei bei ihren weiteren Ermittlungen gegen A zu unterstützen. N sagte zu, weil er sich dadurch Vorteile für sein eigenes Verfahren erhoffte. P forderte N daher dazu auf, weitere Informationen von A über die ihm vorgeworfene Straftat zu besorgen. N wurde daraufhin in die Zelle des A verlegt. In den ersten Tagen gelang es N nicht, etwas herauszufinden. Mit der Zeit erlangte er jedoch das Vertrauen des A. A erzählte ihm in der Folge einige Details über das Tatgeschehen. N sagte später in der Hauptverhandlung als Zeuge gegen A über den Gesprächsinhalt aus.
Darf das Gericht seine Entscheidung auf die Angaben stützen, die N über das Gespräch mit A machte?
Abwandlung:
Außerdem konnte aufgrund der durch N erlangten Informationen auch noch D ermittelt werden. D ist ein Bekannter des A, der ebenfalls Kenntnisse vom Tatgeschehen hat. Auch D sagte in der Hauptverhandlung gegen A aus.
Darf das Gericht seine Entscheidung auf die Aussage des D stützen?
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