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b) Funktionaler (weiter) Vernehmungsbegriff

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Nach dem weiter gefassten funktionalen Vernehmungsbegriff liegt eine Vernehmung immer vor, wenn eine Äußerung des Beschuldigten irgendwie durch ein Strafverfolgungsorgan herbeigeführt wurde.[5] N suchte auf Verlangen der Ermittlungsbehörden das Gespräch mit A. Die Äußerungen wurden also indirekt durch ein Strafverfolgungsorgan herbeigeführt. Damit liegt nach dem funktionalen Begriff eine Vernehmung vor und die §§ 136 f., 163a StPO sind anwendbar.

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