Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 72
b) Vergleichbare Interessenslage
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Eine Vergleichbarkeit zu einer Vernehmungssituation könnte sich hier aus den Umständen ergeben, dass die Gespräche zwischen A und N während der Untersuchungshaft stattgefunden haben und N gezielt durch die Ermittlungsbehörden auf A angesetzt wurde. Hintergrund dieses Gedankens ist der in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG verankerte Grundsatz, dass der Einzelne nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden darf.[11] Die Untersuchungshaft hat den Zweck, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.[12] Sie darf nicht dazu missbraucht werden, das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen, ihn insbesondere zu veranlassen, keinen Gebrauch von einem möglichen Schweigerecht gem. § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 3 und 4, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO zu machen.[13] Indem die Ermittlungsbehörden N gezielt auf A angesetzt haben, haben sie das an sich zulässige Zwangsmittel der Untersuchungshaft zu einem prozessordnungswidrigen Zweck ausgenutzt.[14] Das lässt sich auch damit begründen, dass sich der in Haft befindliche Beschuldigte anders als Personen in Freiheit nicht gänzlich dem Einflussbereich des Informanten entziehen kann.[15] Für den Missbrauchsgedanken spricht weiterhin, dass die Strafverfolgungsorgane ansonsten die den Beschuldigten schützenden Bestimmungen der StPO durch den Einsatz privater Dritter umgehen könnten.[16]
Die §§ 136 f., 163a StPO sind vorliegend analog anwendbar, um einen rechtsstaatswidrigen Missbrauch zu verhindern.[17]