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4. Rechtsfolge

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Die Angaben des A zum Tatgeschehen wurden entgegen §§ 136a, 163a Abs. 3 und 4 StPO (in analoger Anwendung) erlangt. Die Aussagen des N zum Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und A dürfen daher gem. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht verwertet werden.

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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