Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 87
ОглавлениеVorüberlegungen
95
Die Aufgabenstellung betrifft die normativen Voraussetzungen einer im Strafverfahren durchgeführten ersten Vernehmung des Beschuldigten. Zentrale Vorgabe aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit ist dessen Belehrung gemäß § 136 StPO (i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO). In diesem Zusammenhang werden Konstellationen angeführt, die die normativen Grenzen einer Vernehmungssituation und somit der Vorgaben an die Belehrung des Beschuldigten betreffen. Die aufgeführten Fallgruppen gehören zum strafprozessualen Standardwissen. Die erste Konstellation betrifft Spontanäußerungen des Beschuldigten, die zweite die sogenannte informatorische Befragung und die dritte die klassische Vernehmung. In allen drei Fällen ist der strafprozessuale Beschuldigtenbetriff zu erörtern. Die Abwandlung hat die Anwendung der Rechtsfigur der sogenannten qualifizierten Belehrung zum Gegenstand. Eingekleidet ist die Problematik erneut in die Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit der abgegebenen Aussage des Tatverdächtigen und mithin nach einem ungeschriebenen Beweisverwertungsverbot. Da dieses stets eine verfahrensfehlerhafte Beweisgewinnung voraussetzt, bildet deren Feststellung den Einstieg in die Prüfung der Voraussetzungen des § 136 StPO. Der Umfang der Zusatzfrage ist erkennbar einfach gehalten, sodass eine gutachterliche Beantwortung nicht erforderlich ist. Die Grundsätze zur belastenden Verwertung des Schweigens eines Angeklagten sind kurz darzulegen und zu diskutieren.