Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 82
3. Weitere Ansicht: Abwägung im Einzelfall
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Nach einer dritten Ansicht existiert keine allgemeingültige Regel für die Behandlung der Fernwirkung.[38] Vielmehr müsse eine Abwägung im Einzelfall erfolgen.[39] Zu berücksichtigen sind hierbei einerseits die Schwere des Verstoßes und andererseits die Bedeutung des Tatvorwurfes.[40] Vorliegend steht der Verdacht der Beteiligung an einem Raub, mithin einem Verbrechen (§§ 12 Abs. 1, 249 Abs. 1 StGB) im Raum. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht in den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des A eingegriffen wurde.[41] Vielmehr wurde über Umwege eine dritte Person ausfindig gemacht, die ihrerseits freiwillig und eigenverantwortlich gegen A aussagte. Das spricht im Gesamtbild dafür, dass das staatliche Aufklärungsinteresse hier Vorrang hat. Demnach ist ein Beweisverwertungsverbot nach Abwägung zu verneinen.