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Das Gericht darf die Aussage des D verwerten, wenn kein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Dass der Aussage des D unmittelbar ein Verwertungsverbot zu Grunde liegt, ist nicht ersichtlich. Fraglich ist jedoch, wie sich das vorherige Geschehen auswirkt. D konnte als Zeuge nur ermittelt werden, weil A entsprechende Informationen durch N entlockt wurden. Diese dürfen jedoch eigentlich nicht verwertet werden (s.o.). Zu klären ist also, ob von dem im Ausgangsfall erörterten Verwertungsverbot eine „Fernwirkung“ ausgeht, die die Verwertung mittelbar darauf beruhender Beweise – hier der Aussage des D – verbietet.[31] Die Frage ist umstritten:

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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