Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 67
c) Streitentscheid
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Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass ein Streitentscheid zu führen ist. Für den formellen Vernehmungsbegriff spricht zunächst, dass ein solches Verständnis der überkommenen Bedeutung des Wortes in der Rechtssprache entspricht.[6] Dieses Verständnis hat sich auch in der heute geltenden StPO manifestiert: Normen wie beispielsweise § 52 Abs. 2, Abs. 3 StPO, § 69 StPO oder § 253 StPO sind erkennbar auf eine „offene Vernehmung“ im Sinne des formellen Begriffs zugeschnitten.[7] Eine Erweiterung des Begriffs im Sinne des funktionalen Ansatzes ist dem Gesetz dagegen nicht zu entnehmen.[8] Vielmehr hat diese Sichtweise sogar zur Folge, dass Widersprüche innerhalb des Gesetzes drohen: Nach dem funktionalen Begriff würden auch verdeckte Ermittler „Vernehmungen“ durchführen, was dem Sinn und Zweck der §§ 110a ff. StPO widerspricht.[9] Vorzugswürdig ist daher der formelle Vernehmungsbegriff. Das hat zur Folge, dass im konkreten Fall keine Vernehmung vorliegt.