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2. Andere Ansicht: „fruit of the poisonous tree“-doctrine

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Nach anderer Ansicht soll auch die Verwertung mittelbar erlangter Beweismittel unzulässig sein.[35] Das wird damit begründet, dass andernfalls eine Aushöhlung des Beschuldigtenschutzes drohe.[36] Erlaube man die Verwertung mittelbar erlangter Beweismittel, motiviere dies die Ermittlungsbehörden zu Verstößen gegen verbotene Ermittlungsmaßnahmen, wenn zumindest die Folgeerkenntnisse verwertbar seien.[37] Nach dieser Auffassung dürfte die Aussage des D nicht verwertet werden.

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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