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2. Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung
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§ 136a StPO ist anwendbar, so dass sich aus § 136a Abs. 3 S. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot ergibt, wenn die Äußerungen des A gegenüber N unter Verletzung der § 136a Abs. 1, Abs. 2 StPO zustande gekommen sind.
Vorliegend könnte die Freiheit der Willensentschließung des A im Sinne von § 136a Abs. 1 S. 1 StPO beeinträchtigt worden sein. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte nicht mehr unbeeinflusst darüber entscheiden kann, ob, inwieweit und mit welchem Inhalt er sich einlässt.[18] Die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden in § 136a Abs. 1 StPO (Ermüdung, Quälerei, etc.) ist dabei nicht abschließend.[19]