Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 75
b) Beeinträchtigung durch Täuschung
(Teile der Rechtsprechung und Literatur)
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Einen anderen Begründungsansatz, dem sich auch Teile der Literatur anschlossen, verfolgte noch die Ausgangsinstanz.[22] Gestützt wird die abweichende Argumentation darauf, dass nicht die Untersuchungshaft an sich ursächlich für die Äußerungen des A gewesen sei, sondern erst die spätere Einwirkung durch N.[23] In Betracht komme daher vielmehr eine Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung (§ 136a Abs. 1 S. 1 StPO).[24] Darunter versteht man jedenfalls das bewusste Vorspiegeln falscher Tatsachen.[25] Um eine Ausuferung zu vermeiden, sind aber nur solche Täuschungen erfasst, die die Freiheit der Willensentschließung insoweit beeinträchtigen, als der Beschuldigte durch sie zu einer Aussage veranlasst wird, die er andernfalls nicht oder nicht so getätigt hätte (restriktive Auslegung).[26] N habe A hier (zumindest konkludent) wahrheitswidrig vorgespielt, bloß ein verschwiegener Mithäftling zu sein und so die Äußerungen des A erlangt.[27] A habe N auch nur Informationen preisgegeben, weil er über dessen wahre Motivation getäuscht worden sei. Es liegt nach dieser Auffassung ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 S. 1 StPO mittels Täuschung vor.