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1. Rechtsprechung: keine Fernwirkung

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Nach Ansicht des BGH ist eine pauschale Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten abzulehnen.[32] Es drohe ein Lahmlegen des gesamten Strafverfahrens, sollte ein Verfahrensfehler ohne weiteres dazu führen, dass auch alle in der Folge erlangten Erkenntnisse nicht verwertet werden dürfen.[33] Die Aussage eines Zeugen dürfe auch dann verwendet werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden ihn nach Angaben des Beschuldigten ermittelt haben, die auf unzulässige Weise zustande gekommen seien.[34] Demnach dürfte das Gericht die Aussage des D verwerten.

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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