Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 68
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Mangels Vernehmung ist das Beweisverwertungsverbot des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht einschlägig.
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Mangels Vernehmung ist das Beweisverwertungsverbot des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht einschlägig.