Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 77
3. Kausalität
Оглавление86
Ein Beweisverwertungsverbot liegt nur vor, wenn die Aussage auf der Anwendung des verbotenen Vernehmungsverhaltens beruht.[29] Dabei reicht es aus, dass die Ursächlichkeit der Vernehmungsmethode für die Aussage nicht auszuschließen ist.[30] Hätte A sich nicht in Untersuchungshaft befunden bzw. hätte N den A nicht über die wahren Umstände seines Anliegens getäuscht, hätte A sich ihm gegenüber nicht zum Tatgeschehen geäußert. Die unerlaubten „Vernehmungsmethoden“ waren mithin kausal für die Äußerungen des A.