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a) Beeinträchtigung durch verbotenen Zwang (BGH)
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Der BGH nimmt in Fällen wie dem vorliegenden eine Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung durch verbotenen Zwang an (vgl. § 136a Abs. 1 S. 2 StPO).[20] Das wird damit begründet, dass das Zwangsmittel der Untersuchungshaft missbräuchlich verwendet werde.[21]