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III. Gesamtergebnis
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S ist somit straflos.
Anmerkung:
Im umgekehrten Fall (S hält Verhalten entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafbar) dürfte S nach überwiegender Ansicht Anklage erheben, obwohl das Verhalten nach ständiger Rechtsprechung straflos ist.[38] Ansonsten könnten die Gerichte mangels Anklage eine einmal etablierte Rechtsprechung nicht wieder korrigieren.[39] Im Hinblick auf § 344 StGB sollte aber eine hinreichende Begründung verlangt werden.[40]