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a) Grundsatz

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Wer Rechtsgeschäfte überhaupt nicht oder nicht selbstständig tätigen kann, benötigt eine Fürsorgeperson, die bei Bedarf in seinem Namen handelt oder seinem Handeln durch Zustimmung zur Wirksamkeit verhilft. Welcher Person diese Aufgabe und Rechtsmacht zukommt, wird in erster Linie durch das Gesetz bestimmt. In diesem Fall sprechen wir von „gesetzlicher Vertretung“. Gesetzlicher Vertreter ist diejenige Person, die kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen einer anderen und mit Wirkung für diese rechtlich zu handeln. Die auf Gesetz beruhende Vertretungsmacht ist eingebettet in ein komplexeres Rechtsverhältnisses, dessen Kern die Aufgabe des Fürsorgers ist, die Angelegenheiten einer anderen Person in deren Interesse wahrzunehmen (Treuhand).

Einführung in das Zivilrecht

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